Dein, mein, unser Wahlrecht

Schon gehört?

Das „Aktive Wahlrecht“ bedeutet, dass eine Person berechtigt ist, an einer Wahl teilzunehmen und zu wählen. Bei den Kommunalwahlen in Thüringen und der Europawahl besitzt du beispielsweise das Wahlrecht, wenn du mindestens 16 Jahre alt und Deutsche oder Deutscher bist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzt und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet lebst. Für die Landtagswahl gilt dies ebenso, jedoch musst du mindestens 18 Jahre alt sein.
Wenn in 2024 eine Bundestagswahl anstünde, könntest du dort ebenfalls mit 18 Jahren mitwählen. Die nächste Bundestagswahl, bei der der 21. Deutsche Bundestag gewählt wird, findet voraussichtlich im September 2025 statt.

Das „Passive Wahlrecht“ wiederum meint, dass eine Person von anderen in ein Amt gewählt werden kann. Es beschreibt also die Wählbarkeit einer Person und dass sie für ein Amt kandidieren kann.

In Thüringen könntest du mit 18 Jahren als Deutsche oder Deutscher oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates zum Beispiel für die Ämter der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder und der Kreistagsmitglieder kandidieren. Um ehrenamtliche Bürgermeisterin, Ortsteilbürgermeister oder Ortschaftsbürgermeisterin werden zu können, müsstest du ebenfalls 18 Jahre alt sein und – neben ein paar weiteren Voraussetzungen – mindestens seit sechs Monaten deinen Aufenthalt im jeweiligen Wahlgebiet haben. Für das Amt der hauptamtlichen Bürgermeisterin und des Bürgermeisters oder der Landrätin und des Landrats gelten diese Voraussetzungen auch, jedoch mit der Besonderheit, dass du noch unter 65 Jahren alt sein müsstest. Außerdem könntest du in diesem Fall auch dann gewählt werden, wenn du am Wahltag deinen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht in der jeweiligen Gemeinde hast.
Das passive Wahlrecht kann einer Person durch ein Gerichtsurteil jedoch auch aberkannt werden. Dies kann beispielsweise aufgrund der Verurteilung wegen einer Straftat geschehen.

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