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Ansprechpartner
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird durch Staatssekretär Prof. Dr. Winfried Speitkamp vertreten.
Pressesprecher des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport:
Felix Knothe
Leitung „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation“
Werner-Seelenbinder-Straße 7
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 57-341 1100
Telefax: +49 361 3794690
E-Mail: poststelle@tmbjs.thueringen.de
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- Pressestelle des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
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Hinweise zur elektronischen Kommunikation
Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation an.
Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat diesen Zugang nach Maßgabe der folgenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation eröffnet.
Mailadressen
Für die elektronische Kommunikation ist die E-Mail-Adresse Poststelle{at}tmbjs.thueringen{punkt}de eingerichtet.
Signatur/Verschlüsselung
Aus technischen und organisatorischen Gründen kann das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zurzeit noch keine elektronischen Signaturen auf Echtheit und Gültigkeit prüfen und keine verschlüsselten Emails entschlüsseln. Dies hat zur Folge, dass Sie Dokumente, die einem Schriftformerfordernis unterliegen, nicht in elektronischer Form übersenden können. Wir bitten Sie deshalb, in diesen Fällen auf die papiergebundene Kommunikation auszuweichen. Diese Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Sie gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z.B. anderen Behörden. Sofern eine E-Mail nicht verarbeitbar ist, werden Sie durch den Empfänger darüber informiert. Dieser Fall kann z.B. durch allgemeine technische Probleme oder Abweichungen von den vorstehenden technischen Rahmenbedingungen ausgelöst werden.
Ansonsten gelten die Regelungen des
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(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes – SigG – vom 16. Mai 2001 – BGBl. I S. 876 – in der jeweils geltenden Fassung) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüssel-Inhabers (§ 2 Nr. 9 SigG) nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.